07.05.2020

Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde) Regierungsbezirk Da

Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag), der Haupteisenbahnstrecken von über 30.000 Zügen im Jahr sowie in den Ballungsräumen mit mehr als 100.000 Einwohnern aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es die Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Offenbach a. M. und Wiesbaden.

Der

  • Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise sowie der
  • Lärmaktionsplan Hessen (3. Runde), Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Offenbach a.M. und Wiesbaden

treten mit der Veröffentlichung am 4. Mai 2020 in Kraft. Mit der Veröffentlichung erfolgt auch die Unterrichtung über das Ergebnis der Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung.

Die genannten Teilpläne sind ab dem 4. Mai 2020 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt (www.rp-darmstadt.hessen.de) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“ einsehbar und zum Download bereitgestellt.

Darüber hinaus sind sie in Papierform beim Regierungspräsidium Darmstadt zu den üblichen Geschäftszeiten unter folgender Adresse zur Einsichtnahme ausgelegt:

Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstraße 1-3
3. OG, Zimmer 3.113
64283 Darmstadt

Darmstadt, 4. Mai 2020
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.3 – 66 i 04.01

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