11.01.2023

Aufstellung von Lärmaktionsplänen

Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz

Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne in der Umgebung von Hauptverkehrsstraßen mit mehr als drei Millionen Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen pro Tag), alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten.

Die entsprechenden Lärmkarten sind auf der Internetseite des Hessischen Landesamtes für Naturschutz, Umwelt und Geologie unter www.hlnug.de oder unter http://laerm.hessen.de abrufbar.

Zuständige Behörde für die Aufstellung des Lärmaktionsplans für den gesamten Regierungsbezirk Darmstadt und damit für alle im Regierungsbezirk gelegenen Gemeinden für die Lärmquellen nach § 47 d Bundes-Immissionsschutzgesetz, außerhalb der Zuständigkeit des Eisenbahn-Bundesamtes, ist im Regierungsbezirk Darmstadt das Regierungspräsidium Darmstadt.

Im Rahmen der Aufstellung des Lärmaktionsplans besteht die Möglichkeit, Anregungen und Vorschläge zu Lärmminderungsmaßnahmen in der Umgebung der kartierten Lärmquellen einzureichen. Es besteht zudem die Möglichkeit in allen Gemeinden des Regierungsbezirks Darmstadt auf ruhige Gebiete hinzuweisen, in denen die Ruhe zukünftig besonders geschützt werden soll. Die Eingabe kann auf dem Beteiligungsportal des Landes Hessen: https://beteiligungsportal.hessen.de/portal/hauptportal/startseite, alternativ auch per E-Mail oder postalisch erfolgen. Ferner können Anregungen und Vorschläge schriftlich über die jeweilige Stadt- bzw. Gemeindeverwaltung bzw. direkt an das Regierungspräsidium Darmstadt III 33.3, Lärmaktionsplanung, 64278 Darmstadt E-Mail: beteiligung-lap@rpda.hessen.de unter dem Stichwort „Lärmaktionsplanung“ bis zum 22. Januar 2023 eingereicht werden.

Bei Fragen melden Sie sich bitte im Regierungspräsidium Darmstadt bei FrauPeggy Nieratzky, Tel.: 06151-12-5774 oder Herrn Marvin Muschiol, Tel.: 06161-12-3161.

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