12.02.2019

Veröffentlichung von Alters- und Ehejubiläen

In der Gemeinde Schaafheim ist es üblich, in den örtlichen Zeitungen die Namen, Geburtstage incl. Anschriften von Altersjubilaren sowie die Namen und Hochzeitstage der Ehejubilare bei Goldenen, Diamantenen und Eisernen Hochzeiten zu veröffentlichen. Das gilt, wenn die Jubilare dem nicht widersprochen haben. Auch die persönliche Gratulation erfolgt durch den Bürgermeister oder die Beigeordneten an den 80. und 85. Geburtstagen sowie ab dem 90. Lebensjahr bei jedem Geburtstag.

Zwar werden sowohl die Veröffentlichung als auch der Besuch zu den Jubiläen durch die Betroffenen meist begrüßt, vereinzelt kommt es aber doch vor, dass ein Bürger an die Verwaltung herantritt und nachfragt, ob dies datenschutzkonform ist.

Die Meldebehörde darf an Mandatsträger sowie an Presse und Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- und Ehejubiläen von Einwohnern erteilen.

Dabei  dürfen übermittelt werden:

1. Familienname
2. Vornamen
3. Doktorgrad
4. Anschrift sowie
5. Datum und Art des Jubiläums.

Diese Regelung findet sich in  § 50 Abs. 2 Bundesmeldegesetz (BMG) und gilt, wenn keine Übermittlungssperre für Alters- und Ehejubiläen beantragt wurde. Auf die Möglichkeit, diese Sperre einzutragen, weisen wir jährlich durch eine amtliche Bekanntmachung hin.

Insofern bittet die Verwaltung Jubilare, sich frühzeitig mit dem Einwohnermeldeamt, Herrn Schumann, in Verbindung setzen, wenn Sie nicht möchten, dass Ihr Alters- oder Ehejubiläum veröffentlichen wird. Dann wird eine Auskunftssperre eingetragen, die dann aber auch für alle Jubiläen gilt, solange sie nicht widerrufen wird.

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