Amtliche Bekanntmachung
Amtliche Bekanntmachung
Bauleitplanung der Gemeinde Schaafheim
1. Änderung des Bebauungsplans „Am Mischborn“ in der Gemarkung Mosbach
hier: Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses gemäß § 10 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim hat in ihrer Sitzung am 11.09.2023 zur Gewährleistung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung und Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Mischborn“ in der Gemarkung Mosbach gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen. Es wurde ferner beschlossen, das Aufstellungsverfahren im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB durchzuführen.
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim hat in ihrer Sitzung am 15.12.2023 die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Mischborn“ in der Gemarkung Mosbach einschließlich bauordnungsrechtlicher Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 Hessischer Bauordnung (HBO), gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als Satzung beschlossen.
Dieser Satzungsbeschluss für den v. g. Bebauungsplan wird hiermit gemäß § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Der Bebauungsplan „Am Mischborn“ dient der Schaffung der bauplanungsrechtlichen Grundlagen für ein Wohngebiet. Mit der 1. Änderung des Bebauungsplans sollte eine „Feinjustierung“ des bestehenden Festsetzungsgehalt erfolgen, nachdem in den Genehmigungs- und Freistellungsverfahren ein Nachbesserungs- und Konkretisierungserfordernis ersichtlich wurde. Hiernach sollte die maßgebliche Höhenlage für die Baugrundstücke nach § 9 Abs. 3 BauGB festgesetzt werden, so dass die natürliche Geländeoberfläche fortan nicht mehr als maßgebliche Höhe gilt. Im Hinblick auf die Abstandsflächenregelung sollte bestimmt werden, dass abweichend vom Bauordnungsrecht die Tiefe der Abstandsflächen gemäß § 6 HBO von oberirdischen Gebäuden aus Gründen des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden auf ein Mindestmaß von 3,00 Meter verringert werden kann, wenn Gefahren im Sinne des § 3 Abs. 1 HBO hierdurch nicht entstehen. Ferner sollte die bisher als planungsrechtlich festgesetzte Regelung zur Baufeldfreimachung fortan als Hinweis gelten.
Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs der 1. Änderung des Bebauungsplans ist deckungsgleich mit dem Geltungsbereich des rechtskräftigen Ursprungs-Bebauungsplans „Am Mischborn“ und betrifft die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Mosbach, Flur 1, Nr. 382/4 teilweise, 447/2 sowie Flur 4, Nr. 121/18 teilweise, 449 bis 462, 464 bis 508. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs zur 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Mischborn“ ist in nachstehender Abbildung durch eine schwarz strichlierte Umgrenzungslinie gekennzeichnet (unmaßstäbliche Darstellung).
Abbildung: Umgriff für den räumlichen Geltungsbereich der 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Mischborn“ in der Gemarkung Mosbach (schwarz-strichlierte Umgrenzungslinie), ohne Maßstab
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB werden die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan, bestehend aus der Planzeichnung mit dem Textteil zum Bebauungsplan (planungsrechtliche Festsetzungen nach § 9 BauGB in Verbindung mit der Baunutzungsverordnung (BauNVO) und bauordnungsrechtliche Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach § 91 HBO sowie Hinweisen) und der Nutzungsschablone (tabellarische Festsetzungen), sowie der dazu gehörenden Begründung, ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Die Satzungsunterlagen zum Bebauungsplan „Am Mischborn“, 1. Änderung, können bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Schaafheim, Bauabteilung im Bürgerhaus Löwen, Zimmer 1, Wilhelm-Leuschner-Straße 3 in 64850 Schaafheim, während der allgemeinen Öffnungs- und Sprechzeiten eingesehen werden.
Die Öffnungs- und Sprechzeiten der Gemeindeverwaltung Schaafheim sind:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Zusätzlich kann der in Kraft getretene Bebauungsplan auch auf der offiziellen Internetseite der Gemeinde Schaafheim unter https://www.schaafheim.de, unter der Rubrik „Infos“ è Bauleitplanverfahren, eingesehen werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass das Aufstellungsverfahren für die 1. Änderung des Bebauungsplans „Am Mischborn“ nach den Maßgaben des § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt wurde. Das Verfahren nach § 13 BauGB kann u. a. angewandt werden, wenn durch die Änderung oder Ergänzung des Bauleitplans die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und 1. die Zulässigkeit von Vorhaben, die einer Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung oder nach Landesrecht unterliegen, nicht vorbereitet oder begründet wird, 2. keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe b genannten Schutzgüter bestehen und 3. keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind. Die Anwendungsvoraussetzungen waren für das gegenständliche Verfahren gegeben.
Im vereinfachten Verfahren wurde daher von der frühzeitigen Unterrichtung und Erörterung nach § 3 Absatz 1 und § 4 Absatz 1 abgesehen, der betroffenen Öffentlichkeit sowie den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wurde jeweils Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist gegeben. Es wurde von der Umweltprüfung nach § 2 Absatz 4 BauGB, vom Umweltbericht nach § 2a BauGB, von der Angabe nach § 3 Absatz 2 Satz 4 BauGB, welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sowie von der zusammenfassenden Erklärung nach § 6a Absatz 1 BauGB und § 10a Absatz 1 BauGB abgesehen; § 4c BauGB fand keine Anwendung.
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen können, wenn aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Die Fälligkeit des Anspruches kann dadurch herbeiführt werden, dass die Leistung der Entschädigung schriftlich beim Gemeindevorstand der Gemeinde Schaafheim beantragt wird. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber dem Gemeindevorstand der Gemeinde Schaafheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan „Am Mischborn“, 1. Änderung, in der Gemarkung Mosbach, einschließlich der bauordnungsrechtlichen Festsetzungen (örtliche Bauvorschriften) nach den Bestimmungen der Hauptsatzung der Gemeinde Schaafheim in Kraft.
Schaafheim, den 01.08.2024
Der Gemeindevorstand der Gemeinde Schaafheim
Daniel Rauschenberger,
Bürgermeister