Personalausweis

Seit 01. November 2010 wird der Personalausweis im Scheckkartenformat auf Grundlage des „Gesetzes über Personalausweise und den elektronischen Identitätsnachweis" ausgestellt.

Ein Chip in der Ausweiskarte ermöglicht die elektronische Nutzung des Personalausweises. Ausführliche Informationen über das neue Dokument und dessen Funktionalitäten erhalten Sie über das vom Bundesministerium des Innern bereitgestellte Informationsportal: www.personalausweisportal.de.

Die Ausstellung eines Personalausweises durch die Bundesdruckerei in Berlin kann bis zu 3 Wochen in Anspruch nehmen. Ob der Personalausweis für eine Auslandsreise genügt, können Sie auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes unter www.auswaertiges-amt.de nachlesen.

Antragsstellung für Kinder zwischen 12 -16 Jahren: Der Personalausweis für unter 16 Jährige wird durch beide Elternteile beantragt, wenn ihnen das Aufenthaltsbestimmungsrecht für das Kind gemeinsam zusteht. Die Antragsstellung in diesen Fällen kann durch lediglich einen Elternteil allein erfolgen, wenn dabei das Vorliegen des Einverständnisses und der Ausweis des anderen Elternteils vorliegen.

Antragsstellung für Kinder ab 16 Jahren: Die Beantragung des Personalausweises kann erst ab 16 Jahren alleine erfolgen.

Das Kind muss bei Beantragung anwesend sein.

Benötigte Unterlagen:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Ein biometrisches Passfoto
  • Bei Erstausstellung in Schaafheim Geburts- oder Heiratsurkunde

Gültigkeit und Gebühren:

Die Gültigkeit eines Personalausweises beträgt für Personen unter 24 Jahren sechs Jahre.
Für Personen, die das 24. Lebensjahr vollendet haben 10 Jahre.

Gebühr:

  • von antragstellenden Personen unter 24 Jahren in Höhe von 22,80 Euro
  • von antragstellenden Personen ab 24 Jahren in Höhe von 37,00 Euro,

Ein vorläufiger Personalausweis kann kurzfristig ausgestellt werden und kostet 10,00 Euro; er ist 3 Monate gültig

Verlust und Diebstahl:

Ist der Personalausweis abhandengekommen, d.h. der Personalausweis ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Ausweisinhaberin bzw. der Ausweisinhaber die Pflicht, der Personalausweisbehörde unverzüglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Ausweises anzuzeigen.
Haben Sie die Online-Ausweisfunktion eingeschaltet, so müssen Sie diese bei Diebstahl oder Verlust unverzüglich sperren lassen. Die Sperrung stellt sicher, dass jeder Missbrauchsversuch sofort erkannt wird; siehe dazu "Elektronischer Identitätsnachweis; Sperrung"   Hotline Tel. 116 166 (Mo.-Fr. 07.00 h - 20.00 h)

Weitere Informationen unter www.hessenfinder.de.

Ihre AnsprechpartnerInnen

Ulrike Rackensberger
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David Marschall
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