Schneeräumung
Die kalte Jahreszeit gibt Veranlassung auf den Winterdienst nach der Ortssatzung über die Straßenreinigung vom 20.12.2001 hinzuweisen. Jeder Grundstückseigentümer hat neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht auch für die Durchführung des Winterdienstes zu sorgen.
Wir machen vorsorglich auf folgende Satzungsbestimmungen aufmerksam:
Diese umfassen u.a.:
§ 10
Schneeräumung
1. Neben der allgemeinen Straßenreinigungspflicht (§§ 6 - 9) haben die Verpflichteten bei Schneefall
die Gehwege und Überwege vor ihren Grundstücken (§ 7) in einer solchen Breite von Schnee zu
räumen, dass der Verkehr nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt wird.
2. Bei Straßen mit einseitigem Gehweg sind sowohl die Eigentümer oder Besitzer der auf der
Gehwegseite befindlichen Grundstücke, als auch die Eigentümer oder Besitzer der auf der
gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke zur Schneeräumung des Gehweges
verpflichtet. In Jahren mit gerader Endziffer sind die Eigentümer oder Besitzer der auf der
Gehwegseite befindlichen Grundstücke, in Jahren mit ungerader Endziffer die Eigentümer oder
Besitzer der auf der gegenüberliegenden Straßenseite befindlichen Grundstücke verpflichtet.
· Die vorstehenden Verpflichtungen gelten für die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr.
Im Hinblick auf die Verkehrssicherheit im Gehwegbereich bitten wir in den Wintermonaten wiederum um Beachtung der vorgenannten Regelungen.
Daniel Rauschenberger
Bürgermeister