17.04.2025

FAQ zum Sandabbau

FAQ für Bürgerinnen und Bürger: Sandabbau in Schaafheim

1. Was wurde zwischen der Gemeinde Schaafheim und der Gerhard Höfling GmbH vereinbart?

Die Gemeinde hat mit der Firma eine umfangreiche Vereinbarung geschlossen, die den Sandabbau in geordnete Bahnen lenkt, sensible Flächen schützt und der Gemeinde mehr Einfluss ermöglicht. Ein zentraler Bestandteil ist ein Grundstückstausch, durch den westlich des Eichenwegs kein Sandabbau mehr stattfinden darf.

2. Welche Vorteile bringt die Vereinbarung für Schaafheim?

  • Schutz und Entwicklung ökologisch wertvoller Flächen westlich des Eichenwegs
  • Rückübertragung von Flächen nach Verfüllung an die Gemeinde
  • Klare zeitliche und räumliche Steuerung des Abbaus
  • Ökologische Aufwertung der neuen Gemeindeflächen
  • Gemeinsames Vorgehen zur Herausnahme des Vorbehaltsgebiets aus dem Regionalplan

3. Warum wurde die Klage gegen den Planfeststellungsbeschluss zurückgezogen?

Weil die nun getroffene Vereinbarung der Gemeinde mehr Sicherheit und Einfluss gibt als ein ungewisses Klageverfahren. Der Rückzug war Teil des Kompromisses mit dem Ziel, eine nachhaltige Lösung zu erreichen.

4. Was passiert gerade beim Bürgerbegehren?

Eine Bürgerinitiative sammelt Unterschriften, um den Gemeindebeschluss aufzuheben. Sollte dies erfolgreich sein, wäre die getroffene Vereinbarung hinfällig – mit der Folge, dass der Abbau wieder rein nach Bergrecht geregelt wäre, also ohne Einfluss der Gemeinde.

5. Unterstützt die Firma Höfling auch die Anliegen der Gemeinde?

Ja. Die Firma trägt die Vereinbarung mit, unterstützt die geplante Herausnahme des Vorbehaltsgebiets aus dem Regionalplan und verpflichtet sich vertraglich zur Einhaltung aller Punkte.

6. Wie ist der Vertrag mit der Gemeinde abgesichert, wenn die Gerhard Höfling GmbH verkauft wird bzw. ihre Geschäftstätigkeit einem Dritten überträgt?

Die Vereinbarung enthält eine sogenannte Konzernverpflichtung: Nicht nur die Gerhard Höfling GmbH selbst, sondern auch ihre Muttergesellschaft (Foca GmbH) sowie sämtliche verbundenen Unternehmen nach § 290 HGB sind an die Vereinbarung gebunden. Damit wird sichergestellt, dass auch bei einem Verkauf oder einer Übertragung der Geschäftstätigkeit die Verpflichtungen bestehen bleiben. Zusätzlich sichern Grundbuchvermerke und klare Rückübertragungsregelungen die Position der Gemeinde rechtlich ab.

7. Ist es möglich, dass ein Dritter Sandabbau auf den Vorbehaltsflächen westlich des Eichenwegs plant und durchführt? Wie wahrscheinlich ist dieses Szenario?

Theoretisch ist es möglich, dass ein Dritter einen Antrag auf Sandabbau stellt – praktisch ist dies jedoch sehr unwahrscheinlich. Ein potenzieller Antragsteller müsste zunächst in den Besitz größerer, zusammenhängender Flächen gelangen. Aufgrund der stark zergliederten Flächenstruktur, der Vielzahl an unterschiedlichen Eigentümerinnen und Eigentümern sowie der Tatsache, dass durch den Tauschvertrag auch die Gemeinde in diesem Bereich gezielt Eigentum erwirbt, ist ein solcher Flächenerwerb äußerst unwahrscheinlich. Selbst wenn ein solcher Erwerb gelänge, müsste ein Dritter zusätzlich konkrete, realistische Planungen vorlegen und ein umfassendes Genehmigungsverfahren durchlaufen. Die vertragliche Verpflichtung der Gerhard Höfling GmbH entfällt nur dann, wenn ein solcher Dritter nachweislich realistische Planungen vorlegt. Die Hürde liegt bewusst sehr hoch – das Szenario gilt deshalb als sehr unwahrscheinlich.

8. Hat der beabsichtigte Wall Auswirkungen auf eine etwaige Lärm- und Staubimmission, die vom Sandabbau ausgehen könnte?

Der geplante Erdwall soll eine abschirmende Wirkung gegenüber möglichen Staub- und Lärmemissionen aus dem Abbaubereich entfalten. Er wird auf dem Grundstück Flur 7, Flurstück 7 errichtet, in erhöhter Lage, und ergänzt durch eine naturnahe Bepflanzung. Ein fachliches Gutachten über die konkrete immissionsmindernde Wirkung liegt bislang nicht vor. Dennoch wird davon ausgegangen, dass der Wall in Kombination mit der Bepflanzung zur Minderung potenzieller Belastungen beiträgt. Zusätzlich erfüllt die Maßnahme auch eine ökologische Funktion: Die Fläche wird durch die Bepflanzung naturnah aufgewertet und leistet damit einen Beitrag zum Biotopverbund in der Umgebung. Die Errichtung erfolgt vorbehaltlich der erforderlichen Genehmigung.

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