Amtliche Bekanntmachung der Gemeinde Schaafheim
Bauleitplanung der Gemeinde Schaafheim
Bebauungsplan „Am Mischborn“ in der Gemarkung Mosbach
Die Gemeindevertretung der Gemeinde Schaafheim hat in ihrer Sitzung am 21.06.2021 den Bebauungsplan „Am Mischborn“, bestehend aus den nachfolgend genannten Bestandteilen, als Satzung gemäß § 10 Abs. 1 BauGB beschlossen. Der Satzungsbeschluss des o.g. Bebauungsplanes wird hiermit i. S. d. § 10 Abs. 3 BauGB ortsüblich bekannt gemacht.
Gemäß § 10 Abs. 3 BauGB wird der Bebauungsplan bestehend aus der Planzeichnung, dem Textteil zum Bebauungsplan sowie der Begründung mit Anlagen (Baugrunderkundung und geotechnische Betrachtung, Geomagnetische Erkundung zur Ortung archäologischer Reste, Artenschutzprüfung, Stellungnahme zur Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange bei der Bauleitplanung, Klimaexpertise, Schalltechnische Untersuchung, Verkehrsgutachten) ab sofort zu jedermanns Einsicht bereitgehalten und über den Inhalt wird auf Verlangen Auskunft erteilt. Die Dauer der Auslegung ist zeitlich nicht begrenzt.
Der Bebauungsplan kann bei der Gemeindeverwaltung der Gemeinde Schaafheim, Bauabteilung im Bürgerhaus Löwen, Zimmer 1 in der Wilhelm-Leuschner-Straße 3 in 64850 Schaafheim, während der Dienststunden (Kernarbeitszeit) eingesehen werden.
Die Dienststunden (Kernarbeitszeit) der Gemeindeverwaltung sind:
Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 08.30 Uhr bis 12.00 Uhr
Mittwoch von 14.00 Uhr bis 18.30 Uhr
Es wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Corona-Pandemie geänderte Öffnungszeiten möglich sind, die von den o.g. Öffnungszeiten abweichen können. In diesem Fall wird weiterhin um vorzeitige telefonische Terminvereinbarung zur Einsichtnahme der Satzungsunterlagen und um Beachtung der AHA-Regeln (Abstand, Hygiene, Alltagsmasken) gebeten.
Zusätzlich können die Entwurfsunterlagen zum Bebauungsplan „Am Mischborn“ auch auf der offiziellen Homepage der Gemeinde Schaafheim https://www.schaafheim.de unter der Rubrik „Infos“ à Bauleitplanverfahren eingesehen werden.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Am Mischborn“ beinhaltet die Grundstücke mit der amtlichen Katasterbezeichnung Gemarkung Mosbach, Flur 1, Flurstück Nrn. 382/4 teilweise (tw.), 447 sowie Flur 4 Nrn. 110, 111, 112, 113, 114 tw., 115t w., 116 tw., 117 tw., 118, 119, 121/18 tw.. Der Umgriff des räumlichen Geltungsbereichs ist der nachfolgenden Plandarstellung zu entnehmen (strichlierte Umgrenzung, keine Maßstabsangabe). Die Plandarstellung wird hiermit Bestandteil dieser Bekanntmachung.
Hinweise:
Gemäß § 44 Abs. 5 BauGB wird darauf hingewiesen, dass ein Entschädigungsberechtigter Entschädigung verlangen kann, wenn ihm aufgrund der Festsetzungen der Satzung die in §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile entstanden sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruches dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei der Gemeinde Schaafheim beantragt. Ein Entschädigungsanspruch erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die oben bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.
Gemäß § 215 Abs. 2 BauGB ist bei der Inkraftsetzung von Satzungen nach dem BauGB auf die Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzungen von Verfahrens- und Formvorschriften und von Mängeln der Abwägung sowie die Rechtsfolgen nach § 215 Abs. 1 BauGB hinzuweisen. Es wird daher darauf hingewiesen, dass eine nach § 214 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften, eine unter Berücksichtigung des § 214 Abs. 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs gemäß § 215 Abs. 1 BauGB unbeachtlich werden, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Gemeinde Schaafheim unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. § 215 Abs. 1 Satz 1 BauGB gilt entsprechend, wenn Fehler nach § 214 Abs. 2 a BauGB beachtlich sind.
Mit dieser Bekanntmachung, die an die Stelle der sonst für Satzungen vorgeschriebenen Veröffentlichung tritt, tritt der Bebauungsplan nach den Maßgaben der Hauptsatzung der Gemeinde Schaafheim in Kraft.
Schaafheim, den 29.07.2021
Für den Gemeindevorstand der Gemeinde Schaafheim,
Abbildung: Grenze des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplanes „Am Mischborn“ in der Gemarkung Mosbach
DER GEMEINDEVORSTAND DER GEMEINDE SCHAAFHEIM
- ALS UMLEGUNGSSTELLE-
B E K A N N T M A C H U N G
Umlegung „Am Mischborn“
hier: Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit
In dem Umlegungsverfahren für das o.g. Gebiet wird gemäß § 71 des Baugesetzbuches (BauGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634) bekanntgemacht, dass der Umlegungsplan vom 02.11.2021 am 21.02.2022 unanfechtbar geworden ist.
Mit dieser Bekanntmachung wird der bisherige Rechtszustand durch den im Umlegungsplan vorgesehenen neuen Rechtszustand ersetzt. Die neuen Eigentümer werden hiermit in den Besitz der zugeteilten Grundstücke eingewiesen. Die Geldleistungen sind fällig.
Belehrung über den Rechtsbehelf
Gegen die Bekanntmachung des Zeitpunktes der Unanfechtbarkeit ist der Widerspruch zulässig. Er ist innerhalb eines Monats seit der Bekanntgabe beim Gemeindevorstand der Gemeinde Schaafheim als Umlegungsstelle
Wilhelm-Leuschner-Straße 3
64850 Schaafheim
schriftlich oder zur Niederschrift zu erheben.
Schaafheim, den 03.03.2022
Daniel Rauschenberger, Bürgermeister