Grundstücksnummernschilder
Jedes Grundstück, das baulich oder gewerblich genutzt bzw. auf dem diese Nutzung durch bauliche Maßnahmen bereits vorbereitet wird, ist ohne Rücksicht auf den Stand der Erschließung mit einer von der Gemeinde festzusetzenden Grundstücksnummer nach Maßgabe der nachstehenden Vorschriften zu versehen.
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