Straßenreinigung
Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 - 3 HStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.
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