Straßenreinigung

Die Verpflichtung zur Reinigung der öffentlichen Straßen nach § 10 Abs. 1 - 3 HStrG wird nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen auf die Eigentümer und Besitzer der durch öffentliche Straßen erschlossenen bebauten oder unbebauten Grundstücke übertragen.

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Satzung über die Straßenreinigung

vom 20.12.2001

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